Hallo,
per Definition ist es so geregelt, dass ein Jagdpächter nur das Recht zum Jagen, sowie die Nutzung am Wild pachtet.
I.d.R. teilt sich ein Jagdgebiet in Wald und Feld auf.
Der Landwirt bewirtschaftet seinen (Eigentum oder gepachtet) Acker, worauf der Jagdpächter ohne Schaden zu verursachen nur jagen darf.
Der Pächter einer Jagd darf sich einem Wanderer oder Steinesammler gegenüber noch nicht einmal mißmutig äußern, wenn dieser ihn in Ausübung seines Hobbys (Wandern und Steine aufsammeln), bei der Jagd behindert.
Dieses könnte in der Auslegung sogar als Provokation und Bedrohung durch eine bewaffnete Person betrachtet werden, was theoretisch, bei Wiederholung, zum Entzug des Jagdscheins führen kann.
Im Prinzip hat ein Jagdtpächter nicht nur wenig mitzureden, sondern gar nichts.
Ausnahme ist hierbei, wenn ein Steinesucher gezielt vor seinem Hochsitz auf und ab geht, um den Jäger in der Ausübung der Jagd gezielt und absichtlich zu behindern.
Ist deutsches Jagdrecht.
Wald und Feld sind per Gesetz Naherholungsgebiete, in welchen Wanderer und Erholungssuchende Vorrang vor der Jagdausübung genießen; mit Ausnahme der oben erwähnten bewussten Behinderung der Jagd, wobei das Wandern durch den Wald an sich, sowie das Aufheben von Steinen, nicht unter eine Behinderung fällt (wie im Winter Ski- und Schlittenfahren quer durch den Wald und immer am Hochsitz vorbei).
Ob das gezielte Sammeln von Steinen in einem bestimmten Waldgebiet erlaubt ist, hängt von der Ausweisung dieses Gebietes als Naturschutzgebiet ab, wo bestimmte Verbote ausgesprochen werden können.
Ausnahme, das Waldgebiet befindet sich in einem Privatbesitz.
Dann hat natürlich der Besitzer/Eigentümer das Recht Sammelverbote auszusprechen, jedoch nicht einer generellen Betretung entgegen zu wirken, gegen welches das Betretungsrecht in einem "Naherholungsgebiet" steht.
Gleiches gilt ebenfalls für landwirtschaftlich genutzte Flächen, wobei der nutzungsberechtigte (i.d.R. Landwirt), ebenfalls Sammelverbote aussprechen darf, jedoch nur innerhalb der tatsächlich bewirtschafteten Flächen, worunter Wege nicht zählen.
Waidmannsheil aus dem Weserbergland
Jörg