Hallo Mark,
vielen Dank für Deine Ausführungen.
Leider versteh ich die Urteilsbegründung nach wie vor nicht.
Es wird argumentiert, dass der Grundeigentümer sich ja nicht um eine Inbesitznahme gekümmert hat, wie hätter er/sie das denn tun sollen wenn er / sie nichts davon wusste? Damit ist die Begründung doch unlogisch.
Vielleicht bin es ja auch nur ich der da ein logisches Problem mit hat, oder der Fehler liegt darin,dass ich davon ausgehe das Gesetze logisch sein sollten.
Andi
Hallo Andi,
ja, wenn man das zuende denkt, ist das nicht wirklich logisch.
Die Frage ist doch, ob man sich überhaupt einen Meteoriten aneignen kann, wenn man nicht weiss, wo er sich befindet? Da der Meteorit ursprünglich herrenlos ist, hat der Grundstückseigentümer genauso ein Recht sich den Meteoriten anzueignen wie jeder andere auch. Daher kann man nicht sagen, dass nur weil jemand nach dem Meteoriten gesucht hat, er sich ihn schon angeeignet hat. Sonst käme es bei einem Meteoritenfall zu einem Wettlauf. Wer als erstes seine Absicht, den Meteoriten für sich behalten zu wollen, kundtut (z.B. durch Suche), dem gehört der Meteorit. Das kann ja so nicht vom Gesetz gewollt sein.
Laut Gesetz muss man die Sache in Eigenbesitz nehmen, um sie sich anzueignen. Bei einem Meteoriten würde ich sagen, dass Eigenbesitz nur möglich ist, wenn man weiss, wo sich der Meteorit befindet oder jedenfalls ungefähr die Stelle kennt (z.B. wenn man den Fall beobachtet und den Meteoriten in ein Feld einschlagen sieht) und dann nach aussen seinen Zueignungswillen durch einen Zueignungsakt (Aufheben des Steines, Absperrung des Einschlagslochs, Aufstellen eines Schildes) kenntlich macht. Die blosse Suche, ob vom Grundstückseigentümer oder jemand anderes, reicht meiner Meinung nach nicht.
Grüsse,
Mark